Bester Durst seit 1516

„Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt,
soll er gestraft werden…“

Ganz ohne Zweifel. Und so stand es geschrieben in der Justitia Civitatis Augustensi, dem ältesten deutschen Stadtrecht. Dieses wurde am 21. Juni 1156 der Stadt Augsburg von Friedrich Barabarossa verliehen. Aber auch in anderen Städten gab es lange vor dem Erlass des Reinheitsgebotes festgelegte Richtlinien (Grutrechte) zum Brauen von Bier. So durfte zum Beispiel im Nürnberg des Jahres 1393 aufgrund einer Hungersnot dem Bier keine Gerste oder anderes Getreide beigemischt werden.

Bierbrauen war Stadtsache


Im Reinheitsgebot sind die Inhaltsstoffe bestimmt, die bei der Produktion von Bier verwendet werden dürfen. In der Regel handelt es sich nur um drei Zutaten:  Hopfen, Malz und Wasser. Bestimmte Verordnungen bei der Bierherstellung hat es schon lange vor einem allgemein gültigen Gesetz gegeben. So war das Bierbrauen lange Zeit die Angelegenheit der jeweiligen Stadt, bis 1516  schließlich das bayerische Reinheitsgebot erlassen wurde. Dieses neue Gesetzt galt in der Folge dann landesweit.

Das Bayerische Reinheitsgebot

„Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.“

Im Gebot gibt es neben einer ausdrücklichen Preisregelung für den Bierausschank auch die Festlegung der Zutaten. So sollen teurer Weizen und Roggen den Bäckern vorbehalten bleiben. Für die Brauer bleiben Hopfen und Malz. Die Städte und Länder wollten wohl auch verhindern, dass die Brauer ihrem Bier berauschende Kräuter und Zutaten wie Bilsenkraut, Tollkirschen, Muskatnuss oder Wermut beimengen konnten. Das bayerische Reinheitsgebot wäre somit auch ein frühes Gesetz gegen den Missbracuh von Drogen.    

Deutsches Biersteuergesetz

Nach der Reichgründung 1871 wurde das Reinheitsgebot auch in anderen deutschen Staaten angwendet. Erst ab 1906 wurde das Reinheitsgebot, leicht verändert, im gesamten Reichsgebiet erlassen. Hierzu kam später noch ein Biersteuergesetz. Am 9. Juli 1923 heißt es im Deutschen Biersteuergesetz, dass für untergärige Biere die Zutaten Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser zugelassen seien. Für obergäriges Bier dagegen seien noch weitere Sorten Malz, aber auch etwaige Zuckerarten und Farbstoffe zugelassen. Für Biere, die für den Export in andere Länder bestimmt sind, gibt es zusätzliche Bestimmungen. Das Gesetz hat bis heute Gültigkeit. Und das Reinheitsgebot ist zudem ein besonderes Gütesiegel, nicht nur hierzulande. Auch im Ausland vertraut und trinkt man gerne, wenn geschrieben steht: Gebraut nach dem Deutschen Reinheitsgebot. Und das seit 1516.

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